Elektromechanische Industrielösungen: Bedingungen für die Lieferung von Anlagen
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Hologic Hitec-Imaging GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Hologic Hitec-Imaging GmbH ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Leistung
Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes der Hologic Hitec-Imaging GmbH mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Hologic Hitec-Imaging GmbH.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Zahlung hat entsprechend Vereinbarung zu erfolgen. Bei überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank mindestens aber 5 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Hologic Hitec-Imaging GmbH bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
1. Das bestimmende Datum für die terminliche Auftragsabwicklung ist das Datum der Auftragsbestätigung. Die Hologic Hitec-Imaging GmbH verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung in aller Regel innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Bestellung zu übersenden. Voraussetzung dafür ist, dass bis zu diesem Eingangsdatum die technische Ausführung sowie der Leistungs- und Lieferumfang endgültig und eindeutig in allen Punkten geklärt worden konnte. Tritt hier eine Unterbrechung oder Verzögerung ein, so behält sich die Hologic Hitec-Imaging GmbH vor, die Termine nach Abstimmung neu festzulegen.
Die genannten Liefertermine basieren darauf, dass die Unterlieferanten der Hologic Hitec-Imaging GmbH für wesentliche Zusatzteile entsprechend Angebot termingerecht liefern. Tritt in dieser Hinsicht ein Verzug ein, wird der Liefertermin der Verzögerung angepasst.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Hologic Hitec-Imaging GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Hologic Hitec-Imaging GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Hologic Hitec-Imaging GmbH dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Hologic Hitec-Imaging GmbH mindestens jedoch 1⁄2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Die Hologic Hitec-Imaging GmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Hologic Hitec-Imaging GmbH noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Hologic Hitec-Imaging GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist die Hologic Hitec-Imaging GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Hologic Hitec-Imaging GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Die Hologic Hitec-Imaging GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Hologic Hitec-Imaging GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hologic Hitec-Imaging GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Hologic Hitec-Imaging GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugeschickter Eigenschaften gehört, haftet die Hologic Hitec-Imaging GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Hologic Hitec-Imaging GmbH auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb bis zu 2 Schichten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes — insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung — als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Hologic Hitec-Imaging GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Hologic Hitec-Imaging GmbH. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der Hologic Hitec-Imaging GmbH so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Hologic Hitec-Imaging GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Hologic Hitec-Imaging GmbH zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller der Hologic Hitec-Imaging GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserung und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Hologic Hitec-Imaging GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die Hologic Hitec-Imaging GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Hologic Hitec-Imaging GmbH mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Hologic Hitec-Imaging GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Hologic Hitec-Imaging GmbH — insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt — die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne vorherige Genehmigung der Hologic Hitec-Imaging GmbH vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes bei Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden der Hologic Hitec-Imaging GmbH der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen — insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes — nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung der Hologic Hitec-Imaging GmbH
1. Der Besteller kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Hologic Hitec-Imaging GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Hologic Hitec-Imaging GmbH. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die Hologic Hitec-Imaging GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch die Hologic Hitec-Imaging GmbH.
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Person- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
X. Recht der Hologic Hitec-Imaging GmbH auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich verändern oder auf den Betrieb der Hologic Hitec-Imaging GmbH erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Hologic Hitec-Imaging GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die Hologic Hitec-Imaging GmbHvom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der einheitlichen Haager Kaufgesetze.
Gerichtsstand für alle die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Warstein. Die Hologic Hitec-Imaging GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder am Sitz ihres Werkes zu klagen.